Marianne Kirsch und insgesamt 32 Einwender reichen jeweils eine separate Einwendung zur geplanten Errichtung und Betrieb des Blockes K in Niederaußem nach Bundes-Immissionsschutzgesetz beim damaligen NRW Wirtschaftsminister Clement ein.
Bezugnehmend auf §10 Abs.3 BImSchG mache ich folgende Einwendungen geltend:
Eine Untersuchung über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens zu prüfenden Alternativen fehlt. Hierbei sind zumindest die nachfolgend aufgeführten Optionen zu untersuchen:
• Nullvariante, d.h. Nichtrealisierung des neuen Kraftwerksblocks.
• Abschätzung des Energiesparpotentials (vgl. dazu § 26 Abs.1 LEPro) und geeignete Energiesparmaßnahmen.
• Substitution der geplanten Kraftwerkskapazität durch erneuerbare Energien (Photovoltaik, Solarthermie, Wind, Wasser, Biomasse).
• Ermittlung des Stromsparpotentials und Herleitung alternativer Konzepte.
• Die RWE Kraftwerksüberkapazitäten betragen 10.000 MW. Das entspricht einem Überschuß von zehn Kraftwerken der Niederaußemer Größenordnung. Trotzdem beantragt RWE in Niederaußem einen neuen Kraftwerksblock von 950 MW.
Unerläßlich ist die Berücksichtigung des Schutzgutes „Wechselwirkungen“ gemäß § 11 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 1a Satz 1 Nr. 1 sowie § 4e 9. BImSchV. Ausführungen hierzu fehlen bislang ebenso, wie zur gem. § 11 Satz UVPG vorgeschriebenen zusammenfassenden Darstellung der Auswirkungen auf die Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen. Letztere muß u.a. Angaben über Art und Umfang sowie Häufigkeit bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit der Umweltauswirkungen enthalten. In der zusammenfassenden Darstellung müssen konkrete Angaben zu den angewendeten Prüfungsmethoden ebenso enthalten sein, wie Angaben über die Aussagekraft der Prüfungsmethoden (z.B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren). Weiterhin soll die zusammenfassende Darstellung Angaben enthalten über:
• den Ist-Zustand der Umwelt,
• die voraussichtlichen Veränderungen der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens, sowie
• die voraussichtliche Veränderung der Umwelt unter Berücksichtigung der Alternativen inklusive der Nichtrealisierung des Vorhabens.
Eine vollständige Beschreibung der beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 UVPG fehlt.
Untersuchungen über das Gefährdungspotential der anfallenden Reststoffe (vgl. § 4a Nr.3 9. BImSchV) müssen ebenso beigebracht werden, wie die fehlenden Angaben zur Behandlung der Reststoffe (§ 4c 9. BImSchV).
Bezüglich der UVP-Schutzgüter Luft und Klima fehlen jegliche Untersuchungen im Hinblick auf die Emission des Treibhausgases Kohlendioxid. Diese sind zur Abschätzung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens auf überregionaler Ebene unabdingbar. Gerade vor dem Hintergrund des anthropogenen Treibhauseffekts, kommt der Untersuchung der Klimarelevanz des Vorhabens eine zentrale Bedeutung zu.
Bezüglich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere fehlen die dringend erforderlichen Untersuchungen über die möglichen Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften durch die Kraftwerks-Immissionen. Eine reine Immissionsprognose ohne entsprechende floristische und faunistische Detailuntersuchungen reicht hierzu nicht aus.
Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden durch den Stoffeintrag über den Luftpfad, sind die vorgesehenen Untersuchungen unzureichend. Hierzu sind Langzeituntersuchungen inklusive der möglichen Wechselwirkungen mit den Schutzgütern Pflanzen, Tiere und Wasser unabdingbar. Die enge räumliche Begrenzung des Untersuchungsgebietes wird zudem der großflächigen Ausbreitung der Schadstoffe (Sulfat, Nitrat, Schwermetalle) nicht gerecht.
Das Schutzgut Wasser wird durch die Abwässer nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Beibringung von Untersuchungen über den Einfluß des Schadstoff- und Wärmeeintrags auf die Oberflächengewässer und deren Lebensgemeinschaften sind unerläßlich.
Vorbehaltlich weiterer, noch nachzureichender Schriftsätze, beantrage ich den Untersuchungsrahmen um die aufgeführten Bereiche zu ergänzen, bzw. dem Vorhabensträger aufzuerlegen, die aufgeführten erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Ferner beantrage ich, dem Vorhabensträger die Baugenehmigung für den Block K nicht zu erteilen.
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