Die Bezirksregierung Köln lehnt den Widerspruch vom 07. Dezember 1997 zum Genehmigungsbescheid von 12. November 1997 der Aktionsgemeinschaft der Bürgerinitiativen gegen die Verlegung der Autobahn A4 gegen die Erweiterung der Kraftwerks Niederaußem um weitere 1000MW ab. Die Aktionsgemeinschaft sei als Verein eine juristische Person und damit laut Verwaltungsgerichtsordnung nicht widerspruchsberechtigt. Ein Verein kann nicht in den eigenen Rechten verletzt sein … es fehlte wohl an einer in seinen substantiellen Rechten beeinträchtigten Einzelperson, die auch noch im Radius der Bundesimmissionschutzverordnung BImSchV wohnt …
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